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Erklärung zur Zweitwohnungsteuer

Steuergegenstand

Die Stadt Kaiserslautern erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerlicher Gegenstand ist das Bewohnen einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung. Die Zweitwohnung wird mit der Ne-benwohnung nach dem Melderecht gleichgesetzt. Zudem gilt es als unerheblich, wenn sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtige Personen sind sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern diese volljährig sind. Ebenso steuerpflichtig sind Personen die eine Wohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs der Familie überlassen.

Alle Felder mit * gekennzeichnet sind Pflichtangaben und müssen ausgefüllt werden.

1. Angaben zur Person

Anschrift der Hauptwohnung

Anschrift der Zweitwohnung

Kontaktdaten

2. Steuerpflicht

Definition der Zweitwohnung

Als Zweitwohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann und von dem aus die Nutzung einer Küche und einer Toilette möglich ist. Darüber hinaus gelten Mobilheime, Wohnmobile, Wohnwagen etc. ebenfalls als Nebenwohnung.

Keine Steuerpflicht

Alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Steuer befreit. Zudem sind Verheiratete, nicht dauernd getrenntlebende Personen, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die die Zweitwohnung aus Gründen der Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-)Ausbildung oder ihres Studiums innehaben, von der Steuer befreit. Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen, sind ebenfalls steuerbefreit.

Für folgende Zweitwohnungen wird keine Steuer erhoben:
- Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden,
- Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger oder behinderter Personen,
- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
- Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).

Die Nebenwohnung ist
2.1
2.2
(Bitte folgende Nachweise beifügen: gemeinsame aktuelle Meldebescheinigung bzw. Kopie Ihres Personalausweises sowie die Ihres Ehepartners mit Meldeeintrag, Kopie des Arbeitsvertrags (oder Ähnliches) und des Mietvertrags) Vorstehendes trifft nur zu, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und alle Nachweise vorgelegt wurden.
(Bitte Ausbildungsvertrag bzw. Immatrikulationsbescheinigung beifügen)
Falls zutreffend, bitte die Namen der Eltern bei Punkt 1 Besteuerungsgrundlagen angeben.
2.3
Eine solche Nutzung ist gegeben, wenn die Wohnung weniger als 3 Monate für die eigene
Lebensführung vorgehalten wird und ansonsten an Fremde vermietet oder zu vermieten versucht wird.

3. Besteuerungsgrundlagen

Bemessungsgrundlage & Steuersatz

Zur Bemessung der Zweitwohnungsteuer bei Mieterinnen und Mietern wird die Höhe der Jahresnettokaltmiete herangezogen. Fällt keine Miete an, etwa bei Eigentum oder kostenloser Überlassung von Wohnraum, wird die ortsübliche Vergleichsmiete als Berechnungsmaßstab verwendet. Der Steuersatz liegt aktuell bei 10% der Bemessungsgrundlage.

3.1 Angaben zum Nutzungsverhältnis der Zweitwohnung

Personen.
Mitbewohner: Name, Vorname(n)

3.2 Angaben zum Wohnverhältnis

Gemäß § 5 Abs.3 der Zweitwohnungsteuersatzung müssen auch Inhaber von Wohneigentum Steuern zahlen.
Bitte Wohnflächennachweis beifügen: z.B. Auszug aus dem notariellen Kaufvertrag oder Bauplan/Grundriss oder Ähnliches.
Bitte Mietvertrag beifügen.
Bitte Mietvertrag beifügen.

3.3 Angaben zur Miete

EUR
EUR
EUR
EUR

3.4 Angaben zur Wohnfläche

Die gesamte Wohnfläche beträgt:
m2

Zusätzlich bei Wohngemeinschaften erforderlich!

Mein Anteil an der Wohnfläche beträgt:
m2
Die von mir mitgenutzte Wohnfläche beträgt:
Küche:
m2
Bad:
m2
Flur:
m2
Räume:
m2

4. Bekanntgabeanschrift

Der Schriftverkehr, insbesondere der Steuerbescheid, soll an die folgende Anschrift versandt werden:

5. Datenschutzerklärung

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Steuerabteilung (Zweitwohnsteuer) können Sie unter folgendem Link abrufen.