Definition der Zweitwohnung
Als Zweitwohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann und von dem aus die Nutzung einer Küche und einer Toilette möglich ist. Darüber hinaus gelten Mobilheime, Wohnmobile, Wohnwagen etc. ebenfalls als Nebenwohnung.
Keine Steuerpflicht
Alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Steuer befreit. Zudem sind Verheiratete, nicht dauernd getrenntlebende Personen, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die die Zweitwohnung aus Gründen der Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-)Ausbildung oder ihres Studiums innehaben, von der Steuer befreit. Straftäter, die in Justizvollzugsanstalten einsitzen, sind ebenfalls steuerbefreit.
Für folgende Zweitwohnungen wird keine Steuer erhoben:
- Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden,
- Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger oder behinderter Personen,
- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
- Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).