Für das o.g. Bauvorhaben sind, gem. § 47 LBauO, i. V. m. der seit dem 01.03.2022 in Kraft getretenen Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Herstellung von Fahrradabstellplätzen sowie die Herstellug von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung -
hier), KFZ-Abstellplätze erforderlich.