Im Folgenden wird darauf verzichtet, bei Personenbezeichnungen sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu nennen. Die männliche Form gilt in allen Fällen, in denen dies nicht explizit ausgeschlossen wird, für beide Geschlechter.
Es wird eine Akteneinsicht bzw. eine Aktenabschrift zu dem unten aufgeführten Objekt beantragt. Es ist bekannt, dass die Einsichtnahme bzw. Kopien aus den Bauakten kostenpflichtig sind. Die Kosten werden von dem Zahlungspflichtigen übernommen.
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