Die Stadt Kaiserslautern übernimmt gemäß § 69 Schulgesetz in Verbindung mit der Satzung über die Schülerbeförderung der Stadt Kaiserslautern für Schüler folgender Bildungsgänge die notwendigen Fahrkosten zur zuständigen Schule,
- wenn der Schulweg länger als 4 km
oder
- wenn er besonders gefährlich ist.
Ob die Übernahme der Fahrkosten zusätzlich von einer Einkommensgrenze abhängig ist, kann der unten aufgeführten Tabelle auf Seite 2 entnommen werden.
Fahrkosten werden grundsätzlich nur bis zu der vom Wohnort der Schülerin/des Schülers nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart übernommen. Hat die nächstgelegene Schule die Aufnahme abgelehnt, ist dem Antrag der Ablehnungsbescheid beizufügen.
Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler und die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise und Regelungen
Gemäß § 69 Abs. 8 Satz 2 Schulgesetz i. V. m. §§ 1 und 2 der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenze bei der Schülerbeförderung werden Fahrkosten übernommen, wenn
falls sie im Haushalt
beider unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen der Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 26.500 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das ein unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
falls sie im Haushalt
eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten und ihr eigenes Einkommen 22.750 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
falls die im Haushalt
eines unterhaltspflichtigen Personsorgeberechtigten leben, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 3 a SGB II zusammenlebt, wenn das Einkommen dieses Personensorgeberechtigten, der Partnerin oder des Partners und ihr eigenes Einkommen 26.500 EUR zuzüglich 3.750 EUR für jedes weitere Kind, für das diese Personensorgeberechtigte oder seine Partnerin oder sein Partner Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, oder
falls sie
nicht im Haushalt eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten leben, wenn ihr eigenes Einkommen und das Einkommen des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten, in dessen oder deren Haushalt sie zuletzt gelebt haben, die entsprechenden Einkommen nach Nummer 1 oder 2 übersteigen oder
falls sie im Rahmen einer Maßnahme nach § 27 SGB VIII i. V. m. § 33 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben, wenn ihr eigenes Einkommen 19.000 EUR
nicht übersteigt.
Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern sind an Stelle der Personensorgeberechtigten die unterhaltspflichtigen Eltern oder Elternteile zu berücksichtigen.
Für verheiratete Schülerinnen und Schüler tritt an Stelle der Personensorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehegatte. Bei Schülerinnen und Schülern, die sich in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz befinden, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner.
* bzw. eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt.
Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler die an den Berufsbildenden Schulen ein Gymnasium, eine Höhere Berufsfachschule oder eine Berufsoberschule besuchen durch die Stadt Kaiserslautern
Einkommen im Sinne des § 1 der Verordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtung von Verlusten in einzelnen Einkunftsarten und ohne Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten (i. d. R. das Bruttoeinkommen).
Für die Beantragung der Fahrkostenerstattung ist das
Einkommen des vorletzten Jahres maßgebend
(Steuerbescheid). Ist das Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem das Schuljahr beginnt, für das Fahrtkostenerstattung beantragt wird, oder in dem vorausgegangenen Kalenderjahr wesentlich niedriger, so ist auf Antrag das niedrigere Einkommen dieses Kalenderjahres maßgebend. Für die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Das maßgebliche Einkommen ist durch Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, kann der Nachweis von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch eine Bescheinigung des Bruttolohns im Erfassungszeitraum, der Nachweis von sonstigen Einkünften durch eine Bescheinigung des Finanzamtes oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters geführt werden. Entsprechendes gilt für den Nachweis von Werbungskosten, wenn sie den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag übersteigen.
Der Eigenanteil der Personenberechtigten bzw. der Schülerinnen und Schüler beträgt zurzeit 60 Prozent der von der Stadt Kaiserslautern übernommenen Fahrtkosten (§ 6 der Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Schüleerbeförderung vom 04.05.2009 i. V. m. § 69 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 8 Satz 3 SchlG).
Beispiel - Kosten der Jahreskarte Ausbildung der:
Sofern Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten besteht, werden diese auf das angegebene Konto erstattet.
Die Fahrkarte muss vom Schüler / der Schülerin bzw. den Eltern selbst gekauft werden.
Die Fahrtkosten werden in Höhe eines Schülerjahresabo übernommen.
Fahrkosten werden erstmals ab Antragstellung übernommen.
Ein
neuer Antrag muss nach einem Schulwechsel oder Wohnungswechsel gestellt werden.
Ein Schulwechsel oder Wohnungswechsel ist der Schule und der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Schulen sofort mitzuteilen. Zu Unrecht erhaltene Fahrkosten werden von der Stadtverwaltung Kaiserslautern zurückgefordert.
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind und dass die Fahrkosten nicht bereits aus anderen öffentlichen Mitteln erstattet werden. Ich verpflichte mich, bei einer Änderung der in diesem Antrag gemachten Angaben, einen neuen Antrag zu stellen. Mir ist bekannt, dass zu Unrecht erhaltene Fahrkosten von der Stadt Kaiserslautern zurückgefordert werden sowie der Widerruf der Fahrkostenübernahme vorbehalten bleibt. Insbesondere beim Wegfall oder bei Änderung der Voraussetzungen, die der Bewilligung zu Grunde lagen, oder für den Fall, dass die Gefährlichkeit des Schulwegs entfällt oder nachträglich neue Tatsachen eintreten, die berechtigt hätten, die Fahrkostenübernahme zu versagen. Gleiches gilt auch, wenn die Gefährlichkeit des Schulwegs auf Grund des höheren Lebensalters des Schülers nicht mehr gegeben ist.
Angaben zu den Personensorgeberechtigten
(Bitte alle Personensorgeberechtigten angeben)
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Angaben zu weiteren Personensorgeberechtigten
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Angaben zu einer Partnerin/ zu einem Partner
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Leben Sie mit einer Partnerin/einem Partner zusammen?
Referat Schulen
Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1
67657 Kaiserslautern
Telefon 0631 365-2541/4541
Telefax 0631 365-1409
E-Mail: schuelerbefoerderung@kaiserslautern.de
Internet: www.kaiserslautern.de
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